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§ 6
In Bezug auf den veräußerten Grundbesitz gehen Besitz, Lasten, Nutzungen und Gefahr mit Wirkung ab 31. 12. 1980 auf d ie Erwerber über.
Der Veräußerer - mehrere als Gesamtschuldner -
haftet für Freiheit von im Grundbuch eingetragenen
und nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen,
fälligen Anlieger- und Erschlicßungsfordcrungen,
Miet-, Pacht- oder sonstigen Rechten Dritter, soweit nicht übernommen.
Der Notar hat über folgendes belehrt:
Für die Bezahlung von Steuern und Gebühren, die durch dieses Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuldner, wie die Gesetze es vorschreiben.
Das Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz geht erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch auf den Erwerber über; bis dahin können seine Rechte beeinträchtigt werden.
Vor der Umschreibung müssen insbesondere vorliegen
Steuer]iche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigungen vertretener Beteiligter, Gc-nehmi-gung -nach -dem -Grundstüeksverkehrsgesetz -Genehmigung-naeh-9 -19 Bundesbaugesetz, Vorkauf^srechbserklar ung-der -Gemeinde-nach-dem Bundesbaugesetz.
Auf-§-1369-BGB-wurde-hingewiesen^
Das Grundbuch wurde
cingcschon.

