Akte 
Sitzung 25. September 1980
Entstehung
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Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungs behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bau-rechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungs­bereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tag ihrer Bekanntmachung.

Montabaur,

(S.)

(Mangels) Bürgermeister