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Anlage 9 zur Niederschrift
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der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom
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Aufgrund der §§ 14, Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVB1. S. 770) hat der Stadtrat von Montabaur am __ folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom hiermit
bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Stadtrat von Montabaur hat am 30.8.1979 beschlossen, einen Bebauungsplan für den im beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Bereich aufzustellen (Erweiterung des Sanierungsgebietes "Altstadt I").
Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.
Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 51
Flurstücke: 163, 135/1, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162;
Flur 17
Flurstücke : 3199, 3200, 3201, 3202, 3203, 3204, 3205, 3206/2, 3206/1, 3207/4, 3206/3, 3217/2, 3207/3.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. ) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche
Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. ) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet,
geändert oder beseitigt werden.
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