Anlage 4 zur Niederschrift
Ortsverband Montabaur
5430 Montabaur , den 19. Aug. 1980
ENTWURF
RICHTLINIEN
zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Montabaur
Förderungszweck
Die Stadt Montabaur unterstützt Vereine und Jugendgemeinschaften, die innerhalb der Stadt Montabaur Jugendarbeit betreiben, durch die Gewährung von
Zuschüssen.nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
yörderungsberechtigung
Förderungsberechtigte sind Vereine und Jugendgemeinschaften, die vom Land Rheinland-yPfalz oder vom Westerwaldkreis alrs für förderungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind.
Uber die Förderungswürdigkeit weiterer Jugendgemein— schäften entscheidet der Stadtrat. Eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit ist nur möglich, wenn die Jugendgemeinschaften die Voraussetzungen nach den Landesrichtlinien für die Anerkennung der Förderungs Würdigkeit im Sinne der Jugendpflege erfüllt^^.

