Bei Aufbewahrung von Leichen nach Ablauf der polizeilich festgelegten Bestattungsfrist für jeden weiteren angefangenen Tag
5,00 DM
)g vom 1980 VIII
5,00 DM 150,00 DM
Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle für jeden angefangenen Tag
Benutzung des Sezierraumes
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 30.12.1971,
2. §§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Bladernheim vom 21.3.1970,
3.
§§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Eigendorf vom 7.9.1970,
§§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Eschelbach vom 12.10.1963 i.d. Fassung vom 2.12.1969,
§§ 22 und 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ettersdorf vom 29.1.1989,
die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Horressen vom 1.9.1971.
5430 Montabaur,
Stadt Montabaur
(Mangels)
Bürgermeister
ig vom . 1980
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