Der zuverlässigste Indilragj^r^Kr die v/irtscIiaftlLich^it^es Heimes ist uämtioH dieser Uberschuß des Verwaltungshaushaltes, der dcm^Vermögenehaushalt zuzuführen ist.
P&n unterscheidet 'dabei zwischen Soll- und Umdestzuführung.
Nach § 22 GemHVO soll die Zuführung zum Vermögenshaushalt so hoch sein wie die Abschreibungen. Nur so kann die Erhaltung der Vermögenssubstanz gewährleistet werden.
Die Zuführung muß aber mindestens die Deckung der ordentlichen Tiigungsleistungen. vermindert um bestimmte nicht zweckgebundene Einnahmen des Vermögenshaushaltes ermöglichen. Die folgende Abbildung zeigt beide Größen im Vergleich mit der tatsächlichen Zuführung:
Entwicklung der Zuführungen vom Verualtu n nsiiaushait zum VemHgenshaushslt (in 10.000,— OM)
tatsächliche Zuführung
Seil Zuführung ; MindestmfOhrung
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