Teil II
§ 4
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Einräumung von Sondereigentum
1. Alle Miteigentümer räumen sich Sondereigentum ein und beschränken ihr Miteigentum an dem in § 1 Ziff. 1. bezeichneten vereinigten Grundstück in der Weise., gemäß § 3 WEG-; daß jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an bestimmten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen oder an einer bestimmten Wohnung in dem auf dem Grundstück zu errichtender^Gebäude eingeräumt wird.

