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2. Die Übertragung der Miteigentumsanteile erfolgt unentgeltlich.
§ 3
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1. In Bezug auf den veräußerten Grundbesitz gehen Besitz, Lasten, Nutzungen und Gefahr mit Wirkung ab sofort auf die Erwerber über.
Die Veräußerin haftet für Freiheit von im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen. Alle nach dem Tage des Abschlusses des Kaufvertrages etwa zur Anforderung kommenden Beiträge nach dem BBauG, und dem Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz gehen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten zu Lasten der Erwerber zu ihren Quoten.
2. Vor der Eigentumsumschreibung müssen vorliegen:
grunderwerbsteuerliehe Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigungen vertretener Beteiligter,
Genehmigung nach § 19 BBauG.
Das Grundbuch wurde eingesehen.

