Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
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&er die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, ugendfahrten und Studienfahrten
§ 1
Voraussetzungen der Förderung
1 . Gefördert werden Jugendfreizeiten, Jugendlager, Jugendfahrten und Studienfahrten von ,,
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a) Jugendgruppen und -verbänden, die auf Landesebene als förderungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind,
b) Schulen bzw. Schulklassen.
Die Maßnahmen müssen außer dem Leiter mindestens 5 Teilnehmer im Alter von 9 bis 21 Jahren umfassen. Die Altersgrenze gilt als eingehalten, wenn der Teilnehmer im laufenden Rechnungsjahr 9 Jahre alt wird oder das 21. Lebensjahr vollendet hat; bei je 10 weiteren Jugendlichen kann auch ein zusätzlicher Gruppenführer mitgezählt werden, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 2
Umfang der Förderung
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t.
Für die Teilnehmer, die in der StapK Montabaur wohnhaft sind, wird der Zuschuß bei mindestens höchstens 21 Tagen Fahrtdauer gewährt; für den 1. und letzten Tag jedoch nur, wenn das Programm spätestens um 10.00 Uhr beginnt bzw. frühestens um 15.00 Uhr endet.
Der Zuschuß beträgt bei Maßnahmen der unter Ziffer 1 a) und b) genannten Gruppen 3,— DM je Tag und Teilnehmer.
§ 3
Antragsverfahren
L Antragsberechtigt ist der verantwortliche Fahrtleiter. Bei Studienfahrten ist eine entsprechende Bescheinigung der Schulleitung dem Antrag beizufügen.
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