Akte 
Sitzung 21. Februar 1979
Entstehung
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Anlage Nr. 4 zur Niederschrift

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&er die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, ugendfahrten und Studienfahrten

§ 1

Voraussetzungen der Förderung

1 . Gefördert werden Jugendfreizeiten, Jugendlager, Jugendfahrten und Studienfahrten von ,,

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a) Jugendgruppen und -verbänden, die auf Landesebene als förde­rungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind,

b) Schulen bzw. Schulklassen.

Die Maßnahmen müssen außer dem Leiter mindestens 5 Teilnehmer im Alter von 9 bis 21 Jahren umfassen. Die Altersgrenze gilt als eingehalten, wenn der Teilnehmer im laufenden Rechnungsjahr 9 Jahre alt wird oder das 21. Lebensjahr vollendet hat; bei je 10 weiteren Jugendlichen kann auch ein zusätzlicher Gruppen­führer mitgezählt werden, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.

). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 2

Umfang der Förderung

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t.

Für die Teilnehmer, die in der StapK Montabaur wohnhaft sind, wird der Zuschuß bei mindestens höchstens 21 Tagen Fahrt­dauer gewährt; für den 1. und letzten Tag jedoch nur, wenn das Programm spätestens um 10.00 Uhr beginnt bzw. frühestens um 15.00 Uhr endet.

Der Zuschuß beträgt bei Maßnahmen der unter Ziffer 1 a) und b) genannten Gruppen 3, DM je Tag und Teilnehmer.

§ 3

Antragsverfahren

L Antragsberechtigt ist der verantwortliche Fahrtleiter. Bei Studienfahrten ist eine entsprechende Bescheinigung der Schul­leitung dem Antrag beizufügen.

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