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Der zuverlässigste Indikator für die Wirtschaftlichkeit des Heimes ist der Uberschuß des Verwaltungshaushaltes, der dem Vermögenshaushalt zuzuführen ist.
Dabei unterscheidet man zwischen Soll- und Mindestzuführung.
Nach 8 22 Abs. 1 GemHVO soll die Zuführung zum Vermögenshaushalt so hoch sein wie die Abschreibungen. Nur so kann die Erhaltung der Vermögenssubstanz gewährleistet werden. Die Zuführung muß aber mindestens die Deckung evtl. Kreditbeschaffungskosten und der ordentlichen Tilgungsleistungen - saldiert mit bestimmten nicht zweckgebundenen Einnahmen des Vermögenshaushaltes,wie beispielsweise Rückzahlungen von Darlehen u.ä. - ermöglichen. ,
Die Abbildung zeigt beide Größen im Vergleich mit der tatsächlichen Zuführung:
Entwicklung der Zuführungen vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt - in 1.000 OM -
_ tatsächliche Zuführung
- Soll Zuführung
11 -
10 .
1 -
s. * t
- Mindestzuführung
104.101
82.981
.702
1974
83.986
19.304
1975
"bereinigt um einmalige Einnahmen in Höhe von 33.441 0M ** saldiert mit Zuführung vom Vermögenshaushalt
88.333
95.000
" —--t, 90.000
84.500
t
42.110
39.550"
J_
! 21.849
^_26.600
^ 27.400
23.263
17.000*"
1976
1977
1978
19 f 9
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