Akte 
Sitzung 21. Februar 1979
Entstehung
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Der zuverlässigste Indikator für die Wirtschaftlichkeit des Heimes ist der Uber­schuß des Verwaltungshaushaltes, der dem Vermögenshaushalt zuzuführen ist.

Dabei unterscheidet man zwischen Soll- und Mindestzuführung.

Nach 8 22 Abs. 1 GemHVO soll die Zuführung zum Vermögenshaushalt so hoch sein wie die Abschreibungen. Nur so kann die Erhaltung der Vermögenssubstanz gewähr­leistet werden. Die Zuführung muß aber mindestens die Deckung evtl. Kreditbe­schaffungskosten und der ordentlichen Tilgungsleistungen - saldiert mit bestimm­ten nicht zweckgebundenen Einnahmen des Vermögenshaushaltes,wie beispielsweise Rückzahlungen von Darlehen u.ä. - ermöglichen. ,

Die Abbildung zeigt beide Größen im Vergleich mit der tatsächlichen Zuführung:

Entwicklung der Zuführungen vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt - in 1.000 OM -

_ tatsächliche Zuführung

- Soll Zuführung

11 -

10 .

1 -

s. * t

- Mindestzuführung

104.101

82.981

.702

1974

83.986

19.304

1975

"bereinigt um einmalige Einnahmen in Höhe von 33.441 0M ** saldiert mit Zuführung vom Vermögenshaushalt

88.333

95.000

"--t, 90.000

84.500

t

42.110

39.550"

J_

! 21.849

^_26.600

^ 27.400

23.263

17.000*"

1976

1977

1978

19 f 9

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