Akte 
Sitzung 24. November 1972
Entstehung
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Punkt 1/3, Vorlage Nr. 72

Beschluß über die Fertigstellung von Straßen

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) und § 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur vom 30. 11. 1961 stellt der Stadtrat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten' Teil-Erschließungsanlagen fest und beschließt, den Aufwand der Her­stellung dieser Teileinrichtungen als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben (Kostenspaltung).

Bezeichnung verlaufend von bis hergestellte Teilein-

richtunq

Hammerweg Roßbergstraße bis Brücke Bürgersteig

Umgehungsstraße

Als Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlagen wird der 1. Oktober 1972 festgesetzt.

Gleichzeitig werden gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - vom 15. 2. 1963 (GVB1. S. 57) die ge­nannten Verkehrsflächen als Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Als Zeitpunkt der Widmung gilt der 1. Oktober 1972

Punkt 1/4, Vorlage Nr. 73

Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Saubitz/Wurstwiese" Horressen

An Beratung und Beschlußfassung über diesen Tagesordnungspunkt hat das Ratsmitglied der CDU-Fraktion, Vinzenz Schmidt, wegen vorliegendem Sonderinteresse gern. § 40 (1) GO nicht teilgenommen.

Der Stadtrat faßt bei zwei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen folgenden Beschluß:

Der von Herrn Alfons Ferdinand gestellte Antrag auf Änderung des Be­bauungsplanes "Saubitz/Wurstwiese" wird abgelehnt, da der Stadtrat nicht beabsichtigt, die Planungen der bisher selbständigen Gemeinde Horressen zu ändern.

Punkt 1/5, Vorlage Nr. 74

Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan "Bächel" (Schulzentrum)

An Beratung und Beschlußfassung über diesen Tagesordnungspunkt haben die Ratsmitglieder der CDU-Fraktion, Hermann Hübinger und Josef Wolf wegen vorliegendem Sonderinteresse gern. § 40 (1) GO nicht teilgenommen.

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