Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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2. Übrige Änderungen werden nur am Ende des Kalenderjahres wirksam.

ß. Änderungsvorschläge sind dem Vertragspartner spätestens bis zum ßO. Sept. mitzuteilen.

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§ 4

1. Die Personalunion kann von jedem Partner nur zum Ablauf der Amts­zeit des Verbandsbürgermeisters und des Bürgermeisters gekündigt werden.

2. Die Kündigung muß dem anderen Vertragspartner spätestens ein Jahr vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit zugehen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Personalunion um eine weitere Amtszeit des Verbandsbürgermeisters und des Bürgermeisters.

3. Sollte der Verbandsbürgermeister und Bürgermeister vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit aus seinem Amt ausscheiden, so kann jeder Partner binnen einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Ausscheidens die Vereinbarung kündigen.

§ 5

1. Über Streitigkeiten der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur, die aus dieser Vereinbarung entstehen, entscheidet eine Schiedsstelle.

2. Die Schiedsstelle, die über Streitigkeiten dieser öffentlich- rechtlichen Vereinbarung entscheidet, besteht aus je 3 von der Verbandsgemeindevertretung und vom Stadtrat zu wählenden Mit­gliedern und einem Vorsitzenden, der von den Mitgliedern der Schiedsstelle zu wählen ist. Der Vorsitzende darf weder der Ver­bandsgemeindevertretung noch dem Stadtrat angehören. Kommt

eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, so soll der Landrat des Unterwesterwaldkreises einen unparteiischen Dritten, der in keiner tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu der Verbandsgemeinde Montabaur, zu der Stadt Montabaur oder zu einer anderen verbandsangehörigen Gemeinde der Verbandsge­meinde Montabaur steht, als Vorsitzenden berufen. Der Vor­sitzende hat bei der Entscheidung der Schiedsstelle Stimmrecht.

3. Sind die Beteiligten mit der Entscheidung der Schiedsstelle nicht einverstanden, so können sie ihre Ansprüche im Parteien­streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen,

§ 6

1. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des § 56 GO und der Genehmigung durch die zuständige Aufsichts­behörde, Sie wird in drei Ausfertigungen unterschrieben, von denen je eine die zuständige Aufsichtsbehörde, die Verbands­gemeinde Montabaur und die Stadt Montabaur erhält.

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