Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Aufgrund des § der Verbandsgemeindeordnung (Selbstverwaltungs­gesetz von Rheinland-Pfalz, Teil B) in der Fassung vom 2. 11. 1970

(GVB1. S. 395) ** Verbindung mit § des Zweckverbandsgesetzes

vom ß, 12. 1559 in. der Fassung vom 12. 11. 1964 (GVB1. S. 228)

und der übereinstimmenden Beschlüsse der Verbandsgemeindever- tretiu^g vom. ß. 1972 und des Stadtrates von Montabaur vom . ß. 1972 wird zwischen der Verbandsgemeinde Montabaur und der Stadt Montabaur anstelle eines Zweckverbandes folgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung abgeschlossen:

§ 1

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur und die Stadt Montabaur verein­baren eine Personalunion im Sinne des § (2) der VGO für Rheinland-Pfalz.

2. Der Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur ist gleichzeitig hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Montabaur.

ß. Anstellungskörperschaft des Verbandsbürgermeisters ist die Ver­bandsgemeinde Montabaur und für den hauptamtlichen Bürger­meister die Stadt Montabaur.

§ 2

1. Der Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstaufwand sowie die sonstigen Leistungen, die sich aus der Anstellung des Verbands­bürgermeisters und des Bürgermeisters ergeben, werden ein­heitlich aus den Haushaltsmitteln der Verbandsgemeinde gezahlt.

2 . Als Kostenanteil für die Tätigkeit des Bürgermeisters der Stadt Montabaur zahlt diese monatlich unter Zugrundelegung ihrer Ein­wohnerzahl an die Verbandsgemeinde Montabaur einen Betrag in Höhe des in der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, Ortsvorsteher und Kreisdeputierten vom 4. 7 . 1966 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höchstsatzes für ehrenamtliche Bürger­meister .

ß. Außerdem erstattet die Stadt Montabaur der Verbandsgemeinde die aufgrund des § 8 (2) des Kommunalbesoldungsgesetzes vom 22. 7 * 196ß (GVB1. S, l49) von der Stadt Montabaur zu zahlende besondere Dienstaufwandsent Schädigung.

§ ß

1. Änderungen dieser Vereinbarung hinsichtlich der Regelungen des § 2 können innerhalb von ß Monaten erfolgen, danach erst nach Ablauf der angegebenen Fristen im Sinne des § 4 mit Zustimmung der Verbandsgemeindevertretung und des Stadtrates.