Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Aufgrund des § lß der Verbandsgemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz, Teil B) in der Fassung vom 2. 11. 1970
(GVB1. S. 395) ** Verbindung mit § lß des Zweckverbandsgesetzes
vom ß, 12. 1559 in. der Fassung vom 12. 11. 1964 (GVB1. S. 228)
und der übereinstimmenden Beschlüsse der Verbandsgemeindever- tretiu^g vom Iß. ß. 1972 und des Stadtrates von Montabaur vom lß. ß. 1972 wird zwischen der Verbandsgemeinde Montabaur und der Stadt Montabaur anstelle eines Zweckverbandes folgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung abgeschlossen:
§ 1
1. Die Verbandsgemeinde Montabaur und die Stadt Montabaur vereinbaren eine Personalunion im Sinne des § lß (2) der VGO für Rheinland-Pfalz.
2. Der Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur ist gleichzeitig hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Montabaur.
ß. Anstellungskörperschaft des Verbandsbürgermeisters ist die Verbandsgemeinde Montabaur und für den hauptamtlichen Bürgermeister die Stadt Montabaur.
§ 2
1. Der Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstaufwand sowie die sonstigen Leistungen, die sich aus der Anstellung des Verbandsbürgermeisters und des Bürgermeisters ergeben, werden einheitlich aus den Haushaltsmitteln der Verbandsgemeinde gezahlt.
2 . Als Kostenanteil für die Tätigkeit des Bürgermeisters der Stadt Montabaur zahlt diese monatlich unter Zugrundelegung ihrer Einwohnerzahl an die Verbandsgemeinde Montabaur einen Betrag in Höhe des in der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, Ortsvorsteher und Kreisdeputierten vom 4. 7 . 1966 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höchstsatzes für ehrenamtliche Bürgermeister .
ß. Außerdem erstattet die Stadt Montabaur der Verbandsgemeinde die aufgrund des § 8 (2) des Kommunalbesoldungsgesetzes vom 22. 7 * 196ß (GVB1. S, l49) von der Stadt Montabaur zu zahlende besondere Dienstaufwandsent Schädigung.
§ ß
1. Änderungen dieser Vereinbarung hinsichtlich der Regelungen des § 2 können innerhalb von ß Monaten erfolgen, danach erst nach Ablauf der angegebenen Fristen im Sinne des § 4 mit Zustimmung der Verbandsgemeindevertretung und des Stadtrates.

