Akte 
Sitzung 10. April 1972
Entstehung
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Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt gern. §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVB1. S. 14$) folgende Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das RJ. 1972:

§ 1 Der Haushaltsplan für das RJ. 1972 wird im

ordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf 6. 367 .621,-- DM in der Ausgabe auf 6.367.621,-- DM

im außerordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf 2.368.500, DM in der Ausgabe auf 2.368.500,-- DM

festgesetzt.

§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze), die für jedes Rechnungsjahr zu beschlie­ßen sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Hebesatz

200

V.

H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B)

Hebesatz

220

V.

H.

2. Gewerbesteuer:

a)

nach Gewerbeertrag und -kapital

Hebes at z

270

V .

H.

b)

Lohnsummensteuer

Hebesatz

500

V.

H.

c j

Gewerbemindeststeuer jährlich

12

t

DM.

3. Hundesteuer: jährlich

1 .

Hund 60,-- DM 2. Hund 90, DM

jeder weitere Hund

120

! *****

§ 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr

zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genom­men werden dürfen, wird auf 500.000,-- DM festgesetzt.

-In diesem Höchstbetrag sind DM Kassenkredite enthalten, die auf­

grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind-.

$ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des

außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 1.417.500,-- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke ver­wendet werden:

Altstadt Sanierung

Wohnungsbau

Straßenbau

Grunderwerb

Wasserbau

241.500, DM 176.000, DM 400.000, DM 200.000, DM 400.000, DM.

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