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Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt gern. §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. Sept. 1964 (GVB1. S. 14$) folgende Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das RJ. 1972:
§ 1 Der Haushaltsplan für das RJ. 1972 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 6. 367 .621,-- DM in der Ausgabe auf 6.367.621,-- DM
im außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 2.368.500,— DM in der Ausgabe auf 2.368.500,-- DM
festgesetzt.
§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze), die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a)
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Hebesatz
200
V.
H.
b)
für Grundstücke (Grundsteuer B)
Hebesatz
220
V.
H.
2. Gewerbesteuer:
a)
nach Gewerbeertrag und -kapital
Hebes at z
270
V .
H.
b)
Lohnsummensteuer
Hebesatz
500
V.
H.
c j
Gewerbemindeststeuer jährlich
12
t
DM.
3. Hundesteuer: jährlich
1 .
Hund 60,-- DM 2. Hund 90,— DM
jeder weitere Hund
120
! *****
§ 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr
zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000,-- DM festgesetzt.
-In diesem Höchstbetrag sind DM Kassenkredite enthalten, die auf
grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind-.
$ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des
außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 1.417.500,-- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
Altstadt Sanierung
Wohnungsbau
Straßenbau
Grunderwerb
Wasserbau
241.500,— DM 176.000,— DM 400.000,— DM 200.000,— DM 400.000,— DM.
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