Akte 
Sitzung 17. Dezember 1981
Entstehung
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(2) In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 DSchPflG) der Denk­malzone darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung er­richtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflG).

(3) Die Genehmigung hach den Absätzen 1 und 2 kann unter

Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c) und d) und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden. i

Anzeigepflicht

(1) Geplante Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht unter §13 Abs. 1 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) fallen, sind der unteren Dcnkmalschutzbchörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (§ 13 Abs. 3'DSchPflG).

(2) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbe­hörde durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungs­berechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. DSchPflG).

(3) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat jdie

Absicht, dieses zu veräußern, der unteren Denkmalschutzb^- hörde rechtzeitig anzuzeigen. Vor Abschluß.eines Kaufvertra­ges hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, naß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist (§ 12 Abs. 2 DSchPflG). ;

§ 6

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§ 4 dieser Rechts­verordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforder­lichen Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht er­setzt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die auf Grund dieser Rechtsverordnung anzuwen­denden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler werden gemäß § 33 DSchPflG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geldbuße

bis zu 25o.ooo,-- DM, in besonderen Fällen bis zu 2 Mio. DM, belegt werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

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Montabaur,, den

Kreisverwaltupg des Westerwaldkreises - untere Denkmalschut^behörde -

(Dr. Heine Landrat