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(2) In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 DSchPflG) der Denkmalzone darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflG).
(3) Die Genehmigung hach den Absätzen 1 und 2 kann unter
Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c) und d) und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden. i
Anzeigepflicht
(1) Geplante Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht unter §13 Abs. 1 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) fallen, sind der unteren Dcnkmalschutzbchörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (§ 13 Abs. 3'DSchPflG).
(2) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbehörde durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. DSchPflG).
(3) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat jdie
Absicht, dieses zu veräußern, der unteren Denkmalschutzb^- hörde rechtzeitig anzuzeigen. Vor Abschluß.eines Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, naß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist (§ 12 Abs. 2 DSchPflG). ;
§ 6
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht ersetzt.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die auf Grund dieser Rechtsverordnung anzuwendenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler werden gemäß § 33 DSchPflG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geldbuße
bis zu 25o.ooo,-- DM, in besonderen Fällen bis zu 2 Mio. DM, belegt werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
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Montabaur,, den
Kreisverwaltupg des Westerwaldkreises - untere Denkmalschut^behörde -
(Dr. Heine Landrat

