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Die Dcnkmalzone ist Zeugnis des handwerklichen und künstlerischen Schaffens sowie ein kennzeichnendes Merkmal (ier Stadt Montabaur ($ 3^r.1 a+c DScbPflG^An ihrer Erhaltung und pflege besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen, zur Förderung des geschichtlichen BewuBtseins und der Heimatverbundenheit sowie zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse (§ 3 Br. 2 a-c' DSchPflG).
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§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Bauliche und sonstige Anlagen und Gegenstände, die durch diese Rechtsverordnung unter Schutz gestellt sind (§§ 1 und 2 dieser Rechtsverordnung) dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als untere Denkmalschutzbehörde
a. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
b. umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,
c. in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
d. von ihrem Standort entfernt werden (§ 13 Abs. 1 DSchPflG).
(2) In der Umgebung (§4 Abs. 1 Satz 3 DSchPflG) der Denkjnalzone darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, bei ändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflGi).
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( 3 ) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1}Buchstabe c und d und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden. j
§ 5 ).
Anzeigepflicht. I
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(1) Geplante Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht unter § 13 Abs.1 DSchPflG (§4 dieser Rechtsverordnung) fallen, sind der unteren Denkmalschutzbehörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (§ 13 Abs. 3,DSchPflG).
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(?) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbehörde durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 DSchPflG).
( 3 ) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat die Absicht,* dieses zu veräußern, der unteren Dcnkmalschutzbehörde rechtzeitig ahzuzeigen. Vor Abschluß eines Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist ($12 Abs. 2 DSchPflG).
§ 6
Verhälnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
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Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§4 dieser Rechtsverordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforderlichen Zustimmungen, Genehmigung und Erlaubnisse nicht ersetzt.
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Ordnungswidrigkeiten
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Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsve^ordnung anzuwendenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflpge der Kulturdenkmäler werden gemäß § 33 DSchPflG eis Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 250.000,— DM, in besonderen Fällen bis zu 2 Millionen pM, belegt werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diesc-Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung Im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Krajrt,
Montabaur, den
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises. *
- untere Denkmalschutzbehörde -
(Dr. Hennen)

