Akte 
Sitzung 21. Mai 1981
Entstehung
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Josef Wiek

An die

Stadtverwaltung 5430 Montabaur

Betr.: Änderung des Bebauungsplanes "Auf dem oberen und unteren Wassergraben"

Bezug: Beschluß des Stadtrates vom 26.3.1981

Mit dem Beschluß des Stadtrates, die Baugrundstücke Nr. 91 und 93/1,^Ij^r 54, (Koblenzer Straße) zusammenzuüegen und eine DoppelÜSauweise zuzulassen, kann ich mich aus den nach­folgend aufgeführten Gründen nicht einverstanden erklären.

Mein Grundstück, Flur 54 Kr. 92, auf dem ich im Jahre 1955 ein Einfamlienhaus errichtet habe, grenzt unmittelbar in südlicher Richtung an die obengenannten Baugrundstücke. Nach den da­maligen Baubestimmungen bestand beim Bau eines Wohnhauses noch ein Mindestabstand von 5 m vom Nachbargrundstück, sogar bei den 1 1/2 geschossigen Einfamilienhäuser. Für die Bauplätze an der Koblenzer Straße war eine zweigeschos­sige Bauweise vorgesehen. Durch den Abstand von 5 m be­stand eine lockere Bauweise, so daß jedes Baugrundstück genügend Licht und Sonne erhielt.

Durch den Beschluß des Stadtrates und den damit ver­bundenen Bau eines Mehrfamilienhauses,das mehr als die ganze Breite meines Grundstückes einnimmt,wird ein viel geringerer '

Licht- und Sonneneinfall herbeigeführt, was sich für mein Grundstück -Hausgarten- sehr ungünstig auswirken wird. Es fehlt nunmehr der Licht- und Sonneneinfall durch die Bau­lücke von je 5 m = 1o m. Die Höhe des Mehrfamilienhauses wird sich ebenfalls in dieser Hinsicht negativ auswirken.

Da die Jahnstraße an der Nordseite meines Grundstückes vorbeiführt, spielt sich zwangsläufig ein Teil der Lebens­interessen meiner Familie auf* der Südseite des Grund­stückes ab. In Zukunft soll meine Familie nur noch gegen

543o Montabaur, den 9.4.1$81

Jahnstr. 3

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eine geschlossene Steinmauer, die mehr als die Breite meines Grundstückes darstellt, blicken können..

Man kann nicht nach 28 Jahren eine Änderung herbeiführen, die die Anlieger zugunsten anderer benachteiligt. Hätte der vorgesehene Zustand einer Doppelbauweise bei meinem Grundstückskauf im Jahre 1954 bestanden, hätte ich nie den Bauplatz gekauft, auf dem ich ein Einfamlienhaus.errichtet habe. Wahrscheinlich auch kein Mitglied des Stadtrates.

Soweit ich informiert bin, wird auch durch die Größe und Höhe des beabsichtigten Baues des Mehrfamilienhauses für mein Grundstück eine erhebliche Beeinträchtigung, vielleicht auch eine Belästigung und nicht zuletzt eine unzumutbare Wert­minderung herbeigeführt.

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Es wäre doch zweckmäßig gewesen, wenn die unmittelbar.an­grenzenden Grundstückseigentümer vor der Beschlußfassung durch den Stadtrat ausführlich über die vorgesehene Maßnahme informiert und gehört worden wären.

Zum Schlüsse muß noch gesagt werden, daß der Eigentümer der beiden Grundstücke, Herr Buscher, im vergangenen Jahre zunächst seinem Hausgrundstück gegenüber liegenden Bauplatz gekauft hat, mit dem Bemerken, daß ihm nun keiner mehr vor die Nase bauen kann. Auch beim Kauf des zweiten Bauplatzes ging er von den gleichen Erwägungen aus. Heute mutet er seinen Nachbarn zu, sogar ein Mehrfamilienhaus auf diesen Bauplätzen zu ertragen, das die bereits geschilderten Nachteile mit sich bringt.

Aus den vorgenannten Gründen bitte ich, daß der Stadtrat seinen Beschluß nochmals überprüft und mit der Herstellung des früheren Zustandes zu meinen Gunsten entscheidet.

Mi^ freundlichen Grüßen