Anlage 6 zur Niederschrift
Satzung
der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbücherei)
vom
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am __ aufgrund des
§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. 12.- 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. 12. 1978 (GVBl. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom _ hiermit bekanntgemacht wird.
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§ 1
Name und Rechtsstellung
vom
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(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Montabaur. Sie führt den Namen "Stadtbücherei Montabaur".
(2) Die Stadtbücherei dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie stellt den Benutzern ein breit gefächertes Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur - nachfolgend Bücher genannt - zur Verfügung.
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§ 2
Benutzer
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Jedermann, der das 5. Lebensjahr vollendet hat, ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Bücher zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen.
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