b) Ratsmitglied Schwind konnte schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil auch eine Entscheidung zur Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt I" im Bereich des Hauses "Konrad-Adenauer-Platz 5" seinem Onkel keine Vor- oder Nachteile bringen könnte. Der Onkel von Ratsmitglied Schwind ist Eigentümer des Hauses "Färberbachstraße 11". Zwar ist in der Rechtssprechung anerkannt, daß auch die Eigentümer von Grundstücken, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet (bzw. wie hier: zum Änderungsgebiet) liegen, Sonderinteresse haben können. Dies gilt aber nur, wenn die Änderungen Auswirkungen auf deren Grundeigentum haben können (z.B. durch höhere Verkehrsbelastungen, Beeinträchtigungen der Sicht oder sonstige Minderungen oder Erhöhungen des Wohnwertes durch Einflüsse aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes). Das Grundstück "Färberbachstraße 11" liegt in einer so großen Entfernung zum Bereich des Hauses "Konrad-Adenauer-Platz 5", daß keine Voroder Nachteile für den Eigentümer eintreten können.
Ratsmitglied Schwind würde deshalb auch bei einer Änderung des Bebauungsplanes mitstimmen dürfen. Dies gilt erst recht bei der Vergabe des Planungsauftrages, weil es hier an der Unmittelbarkeit fehlt.
zu 2.:
Durch den zu Unrecht erfolgten Ausschluß der beiden Ratsmitglieder wird die Sacher^^. Scheidung, also der Beschluß über die Auftragsvergabe, rechtswidrig. Der Bürgermeister ist gern. § 42 (1) GemO verpflichtet , seine Ausführung auszusetzen und den Stadtrat über seine Entscheidung in der nächsten Sitzung zu informieren. Nach § 42 (2) GemJ^)' hat der Stadtrat zu entscheiden, ob er die Gründe des Bürgermeisters für dieAussetzung akzeptiert. Ist das der Fall, hat er seinen Beschluß aufzuheben. Andernfalls ist eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
zu 3.:
Der Stadtrat sollte aus Gründen der Rechtssicherheit seine Sachentscheidung vom 29.1.1931 (TO-Punkt 11/7) unter Mitwirkung der seinerzeit zu Unrecht ausgeschlossenen Ratsmitgliedern wiederholen. Es wird darauf verwiesen, daß Ratsmitglied Schwind gegen seinen Ausschluß den Rechts ' "
( Mangels ) Bürgermeister

