Anlage 4 zur Niederschrift
Der Bürgermeister
5430 Montabaur, 20. Februar 1981
R
Öffentliche Sitzung
Vorlage
für die Sitzung des Stadtrates am 9. März 1981, Nr. 191
Betr.: Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe einer Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt I" im Bereich des ehemaligen Gefängnisses; Aufhebung des Stadtratbeschlusses vom 29.1.1981
vom ,
sachbearbeitende Abteilung: Abt. 1/1 Berichterstatter: OAR Piwowarsky Antrag: Der Stadtrat möge beschließen:
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1. Der Beschluß des Stadtrates vom 29.1.1981, nach dem die Ratsmitglieder Schwind (CDU) und Roßbach (FWG) bei der Entscheidung zu TO-Punkt 11/7 wegen Sonderinteresse ausgeschlossen wurden, wird aufgehoben.
2. Der Beschluß vom 29.1.1981 über die Auftragsvergabe an das Planungsbüro Imlau -—<
(TO-Punkt 11/7) wird aufgehoben. !*as
3- Dem Antrag der SPD-Fraktion und der FWG-Fraktion vom 11.12.1980, dem Planungsbüro Imlau für das Baugebiet "Altstadt I" für einen Kostenaufwand von ca. 3.000 DM den Auftrag zu erteilen, einen Alternativplan zu dem bestehenden Bebauungsplan zu erstellen mit dem Ziel, den Erhalt des stadteigenen Hauses "Konrad-Adenauer- Platz 5" zu sichern, wird zugestimmt</—
Begründung:
zu 1.:
vom,
1981-
VII]
. vom 81
VJZ1
7 vom
Der Stadtrat entschied am 29.1.1981 gern. § 22 (4) 2 GemO, daß bei den Ratsmitgliedern Schwind (CDU) und Roßbach (FWG) bei der Entscheidung über den o.g. Antrag Sonderinteresse im Sinne des § 22 (1) GemO vorlag.
In beiden Fällen ergab eine nachträgliche Prüfung der Sach- und Rechtslage, daß kein Befangenheitstatbestand erfüllt war.
a) Ratsmitglied Roßbach hatte kein Sonderinteresse, weil die Entscheidung über die Vergabe des Planungsauftrages ihm keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen konnte. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist dann erfüllt, wenn der anstehende Beschluß selbst dem Ratsmitglied einen Vor- oder Nachteil bringen kann, ohne daß es dazu einer weiteren Entscheidung bedarf. Die Vergabe des Planungsauftrages bewirkt noch keine unmittelbare Folgen, die sich vorteilhaft oder nachteilig für das Ratsmitglied auswirken können.
Etwas anderes gilt für alle Entscheidungen, die unmittelbar auf eine Veränderung oder Festschreibung der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes abzielen, sei es, weil sie im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes ergehen oder weil sie eine Selbstbindung des Rates in dieser Hinsicht beinhalten. Bei diesen ist Ratsmitglied Roßbach wegen Sonderinteresse auszuschließen.
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