Akte 
Sitzung 09. März 1981
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Anlage 3 zur Niederschrift

SATZUNG

der Stadt Montabaur zum Schutz des Ortsbildes

vom

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am __ . aufgrund des § 24 der

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeinde­ordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVB1. S. 770, 1979 S. 22 - Bs 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVB1. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom _ hiermit bekanntsgemacht wird.

1 vom 981 . V<H

!

!

§ 1

Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grund­stücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbe­sondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel, Unkraut und Schrottfahrzeugen freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen verkehrsbehindernd Über­hängen.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen voll- ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO). Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 3

Zwnagsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungs­gesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 29.6.1973 (GVB1. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVB1. S. 445).

!

7 von? FT-ZU-

vom t )81 /III

2