Anlage 3 zur Niederschrift
SATZUNG
der Stadt Montabaur zum Schutz des Ortsbildes
vom
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am __ . aufgrund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVB1. S. 770, 1979 S. 22 - Bs 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVB1. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom _ hiermit bekanntsgemacht wird.
1 vom 981 . V<H
!
!
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel, Unkraut und Schrottfahrzeugen freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen verkehrsbehindernd Überhängen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen voll- ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO). Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3
Zwnagsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 29.6.1973 (GVB1. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVB1. S. 445).
!
7 von? FT-ZU-
vom t )81 /III
2

