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(2) Die Mindestgebühr je Stand und Markttag beträgt DM 5,--.
§ 3
Fälligkeit der Marktgebühren
(1) Die Marktgebühren sind an jedem Markttage in bar zu entrichten. Als Quittung wird der Kontrollschein ausge-
t
händigt. Dieser ist auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen .
(2) Wer mit der Bezahlung von Marktgebühren im Rückstand ist, kann vom Marktplatz verwiesen werden.
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Recht sbehelf sbclehrung
(1) Gegen die Festsetzung der MarktStandgelder stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungs- gcrichtsordnung vom 21.1.1$60 (BGBl. I. S. 17 ) zu.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verlieren frühere Gebühren ihre Gültigkeit.
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