Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(2) Die Mindestgebühr je Stand und Markttag beträgt DM 5,--.

§ 3

Fälligkeit der Marktgebühren

(1) Die Marktgebühren sind an jedem Markttage in bar zu ent­richten. Als Quittung wird der Kontrollschein ausge-

t

händigt. Dieser ist auf Verlangen der Marktaufsicht vor­zuzeigen .

(2) Wer mit der Bezahlung von Marktgebühren im Rückstand ist, kann vom Marktplatz verwiesen werden.

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Recht sbehelf sbclehrung

(1) Gegen die Festsetzung der MarktStandgelder stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungs- gcrichtsordnung vom 21.1.1$60 (BGBl. I. S. 17 ) zu.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Ver­pflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verlieren frühere Gebühren ihre Gültigkeit.

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