Satzung
des Anglerclub HORRESSEN e.V. § 1
Name und Sitz:
Die Bezeichnung des Anglerclubs ist "Anglerclub Horressen e.V. "
§ 2
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Anglerclubs:
Der Anglerclub hat aussichtlich gemeinnützige Zwecke; er bezweckt:
1. ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Forderung des Anglersportes.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. ) Durch die Zusammenfassung der Sportfischer eine einheitliche Vertretung
der Fischereisprortlichen Interessen der deutschen Sportfischerei den ihr zukcmmenden Einfluß, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden, zu sicheren.
3-) Im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen anzustreben.
A.) Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens.
5.) Die Hege und Pflege des Fischbestandec in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen.
§ 4
Mitglieder:
Der Anglerclub HORRESSEN e. V. besteht aus aktiven, inaktiven und Ehrenmitgliedern.
Als Mitglied kann aufgenommen werden, der :
vom Vorstand vorgeschlagen und durch Mehrheitsbeschluß aufgencmmen wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand einzurächen; Die Vereinssatzung anerkannt
sich verpflichtet, am Vereinsleben teilzunehmen;
die vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzte Aufnahmegebühr entrichtet.
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§ 6
e:
Jedes aktive Mitglied hat vor Erhalt seines Erlaubnisscheines den verbindlichen Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.

