Der Bürgermeister
5^3 Montabaur, den 27.11.1973
Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
VT.
für die Sitzung des Stadtrates am *2*5. 4-&. 1973
Vorlage Nr. 200
Betreff:
Festlegung des Begriffes "Unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben" (§ 10^ Abs. 1 GO)
Sachbearbeitende Ab t eilu ng:
Finanzabteilung
Berichterstat ter: Verbandsgemeindeamtmann Merz
Antrag:
Der Stadtrat volle beschließen:
1. "Unerhebliche überplanmäßige Ausgaben" im Sinne des § 10^ Abs. 1 der Gemeindeordnung sind:
a) bei Haushaltsansätzen bis 5.000,-- DM Überschreitungen bis zu 1.000,— DM,
b) bei Haushaltsansätzen von 5.001,-- DM bis 10.000,-- DM Überschreitungen bis zu 30 %, höchstens aber 2.500,— DM,
c) bei Haushaltsansätzen von 10.001,-- DM bis 50.000,-- DM Überschreitungen bis zu 10 %, höchstens aber 3.000,-- DM,
d) bei Haushaltsansätzen über 50.000,-- DM Überschreitungen bis zu 6.000,-- DM.
2. "Unerhebliche außerplanmäßige Ausgaben" im Sinne der Vorschrift des § 10^ Abs. 1 Gemeindeordnung sind Ausgaben von nicht mehr als 3.000,-- DM im Einzelfall.
3. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen außerdem der Genehmigung des Stadtrates, venn der Gesamtbetrag von 25.000,-- DM (ohne Verstärkungsmittel) überschritten vird.
Begründung:
Die Grenze zwischen erheblichen und unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist nicht allgemein gültig festgelegt und deshalb im Schrifttum und in Fachkreisen umstritten. Bei der Festlegung sind insbesondere die Höhe des Haushaltsvolumens insgesamt sowie des in betrachtkommenden Haushaltsansatzes und die finanziellen Verhältnisse der Körperschaft zu berücksichtigen. Sie muß aber auch praktikabel und flexibel sein und darf nicht zu unzumutbaren

