Akte 
Sitzung 29. November 1973
Entstehung
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Der Bürgermeister

5^3 Montabaur, den 27.11.1973

Nichtöffentliche Sitzung

Vorlage

VT.

für die Sitzung des Stadtrates am *2*5. 4-&. 1973

Vorlage Nr. 200

Betreff:

Festlegung des Begriffes "Unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben" (§ 10^ Abs. 1 GO)

Sachbearbeitende Ab t eilu ng:

Finanzabteilung

Berichterstat ter: Verbandsgemeindeamtmann Merz

Antrag:

Der Stadtrat volle beschließen:

1. "Unerhebliche überplanmäßige Ausgaben" im Sinne des § 10^ Abs. 1 der Gemeindeordnung sind:

a) bei Haushaltsansätzen bis 5.000,-- DM Überschreitungen bis zu 1.000, DM,

b) bei Haushaltsansätzen von 5.001,-- DM bis 10.000,-- DM Über­schreitungen bis zu 30 %, höchstens aber 2.500, DM,

c) bei Haushaltsansätzen von 10.001,-- DM bis 50.000,-- DM Über­schreitungen bis zu 10 %, höchstens aber 3.000,-- DM,

d) bei Haushaltsansätzen über 50.000,-- DM Überschreitungen bis zu 6.000,-- DM.

2. "Unerhebliche außerplanmäßige Ausgaben" im Sinne der Vorschrift des § 10^ Abs. 1 Gemeindeordnung sind Ausgaben von nicht mehr als 3.000,-- DM im Einzelfall.

3. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen außer­dem der Genehmigung des Stadtrates, venn der Gesamtbetrag von 25.000,-- DM (ohne Verstärkungsmittel) überschritten vird.

Begründung:

Die Grenze zwischen erheblichen und unerheblichen über- und außer­planmäßigen Ausgaben ist nicht allgemein gültig festgelegt und des­halb im Schrifttum und in Fachkreisen umstritten. Bei der Festlegung sind insbesondere die Höhe des Haushaltsvolumens insgesamt sowie des in betrachtkommenden Haushaltsansatzes und die finanziellen Verhältnisse der Körperschaft zu berücksichtigen. Sie muß aber auch praktikabel und flexibel sein und darf nicht zu unzumutbaren