Akte 
Sitzung 29. November 1973
Entstehung
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Richtlinien

über die Gewährung von Darlehen an Mitarbeiter der Stadt Montabaur zur Be­schaffung von Wobnraum (Arbeitgeberdarlehen)

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I. Die Stadt Montabaur gewährt Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum (Arbeitgeberdarlehen) an Mitarbeiter der Stadt Montabaur nach Maß­gabe der bestehenden "Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Landesbedienstete zur Beschaffung von Wohnraum" in der jeweils gel­tenden Fassung.

II. Abweichend von den Landesrichtlinien gelten folgende Regelungen:

1. Einem verheirateten Mitarbeiter der Stadt Montabaur, dessen Ehe­gatte nicht im Dienst der Stadt steht, darf ein Darlehen nur gewährt werden, wenn der andere Ehegatte kein Arbeitgeberdarlehen erhält.

2. Ausgeschlossen bleiben Förderungsmaßnahmen im Sinne des Ab­schnitts II Ziff. 3 Buchstaben c und d und des Abschnitts V der Landesrichtlinien.

3. Die Wohnflächengrenze des Abschnitts II Ziff. 3 Buchstabe e der Landesrichtlinien wird bei der Entscheidung über entsprechende Anträge von Mitarbeitern der Stadt Montabaur in analoger Anwen­dung des § 82 11. WoBauG auf 156 qm heraufgesetzt.

4. Die in Abschnitt IV Nr. 12 der Darlehensrichtlinien aufgeführten Darlehenssätze sind Höchstbeträge. Sie werden nur dann gewährt, wenn die Bau- oder Erweibskosten den Betrag von 100.000, -- DM überschreiten. Bei niedrigeren Kosten wird der Darlehenshöchst­betrag um den Vomhundertsatz gekürzt, um den die Kosten (auf volle 1.000,-- DM aufgerundet) den Betrag von 100.000,-- unter­schreiten. Die hierbei errechneten Beträge sind auf volle 100, --- DM aufzurunden.

III. Die Einzelbewilligung des Darlehens wird dem Haupt- und Finanzaus­schuß zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit übertragen.