Richtlinien
über die Gewährung von Darlehen an Mitarbeiter der Stadt Montabaur zur Beschaffung von Wobnraum (Arbeitgeberdarlehen)
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I. Die Stadt Montabaur gewährt Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum (Arbeitgeberdarlehen) an Mitarbeiter der Stadt Montabaur nach Maßgabe der bestehenden "Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Landesbedienstete zur Beschaffung von Wohnraum" in der jeweils geltenden Fassung.
II. Abweichend von den Landesrichtlinien gelten folgende Regelungen:
1. Einem verheirateten Mitarbeiter der Stadt Montabaur, dessen Ehegatte nicht im Dienst der Stadt steht, darf ein Darlehen nur gewährt werden, wenn der andere Ehegatte kein Arbeitgeberdarlehen erhält.
2. Ausgeschlossen bleiben Förderungsmaßnahmen im Sinne des Abschnitts II Ziff. 3 Buchstaben c und d und des Abschnitts V der Landesrichtlinien.
3. Die Wohnflächengrenze des Abschnitts II Ziff. 3 Buchstabe e der Landesrichtlinien wird bei der Entscheidung über entsprechende Anträge von Mitarbeitern der Stadt Montabaur in analoger Anwendung des § 82 11. WoBauG auf 156 qm heraufgesetzt.
4. Die in Abschnitt IV Nr. 12 der Darlehensrichtlinien aufgeführten Darlehenssätze sind Höchstbeträge. Sie werden nur dann gewährt, wenn die Bau- oder Erweibskosten den Betrag von 100.000, -- DM überschreiten. Bei niedrigeren Kosten wird der Darlehenshöchstbetrag um den Vomhundertsatz gekürzt, um den die Kosten (auf volle 1.000,-- DM aufgerundet) den Betrag von 100.000,-- unterschreiten. Die hierbei errechneten Beträge sind auf volle 100, --- DM aufzurunden.
III. Die Einzelbewilligung des Darlehens wird dem Haupt- und Finanzausschuß zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit übertragen.

