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Stadtratsfraktion der SP3
Anlage Nr. 1
$43 Montabaur, den 8. Oku Dillstr. 27
Vorlage Nr. 189 Öffentliche Sitzung
1973
An den Stadtrat
z. Hd. des Herrn Bürgermeister Mangels S43 Montabaur
Be tr.
Mül 1 be s e i t i gun g; ^ -a-
hier: Antrag -an die Bezirksregierung Koblenz, das AM
Ablagern von Erdaushub, Bauschutt und Garten= 1;:. abfallen auf den bisherigen Abladeplätzen der '^ Stadtteile von Montabaur bis auf weiteres zu genehmi
gen,
Be^.
ug:
Wurfsendung des Müllbeseitigungsverbände: vom Februar 1972 an die Haushaltungen,
'Westerwald
amtliche Bekanntmachung des Müilbeseitigungsverbandes er-wald überdie Abfallbeseitigung in den Landkrei
Ve st
sen Oberwestervald und Unterwesterwald vom 27. 4. 1973
'Vesterwälder Zeitung vom.
1973
Kl'
Sehr geehrter Herr Bürgermeister
.Vir stellen den Antrag, der Stadtrat möge beschliessen:
Die VerbandsgemeindeVerwaltung wird beauftragt im Namen der
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uadt Montabaur bei der besirksregierun:
Koblern
lu bcantra=
gein, die Ablagerung von Bauschutt und Erdaushub sowie Garten= abf allen bis auf Weiteres, auf den bisherigen Müll= und Schuttabladeplätzen der Stadtteile zu genehmigen.
Begründung:
Nachdem man es jahrelang versäumt hat, seitens des Bundesund Landesgesetzgebers Vorschriften zu erlassen um eine geordnete Mülla^iagerung zu gewährleisten, erging das Landesgesetz (Abfallgesetz) vom. 17. 1. 1972 (GVB1.S.81); es gilt als Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz) vom 7 . 6. 1972 (BGBl .3.873). Auf den beiden Gesetzen beruht die Satzung -des Müilbeseitigungsverbandes Westerwald vom 27. 4. 1973.
In Ausführung dieser Vorschriften, wurden die gemeindlichen Müll= und Schuttabladeplätze geschlossen, soweit nicht die Genehmigung xn: der Bezirksregierung zur Veiterbenutzung ausgesprochen ist oder ausgesprochen wird. Für die Ablagerung aus dem Bereich Montabaur.ist die Deponie des Müllbeseitigungs: Verbundes Vesterwald in Moschheim zu benutzen.
Bauschutt und Erdaushub sind kein umweltschädlicher "Müll", das gleiche gilt für Gartenabfälle. Der Transport zur Deponie nach Moschheim, bedeutet für den Bürger der Stadt eine erneb= liehe finanzielle Belastung. Sie ist direkt unvertretbar, wenn bei kleinen Baumassnahmen eine* oder einige Schubkarren Erdaus= hub oder Bauschutt anfallen. Man denke hier beispielsweise an Vergrösserung oder Veränderung von Fenster^ oder Tür=
Öffnungen in bestehenden Gebäuden
Es kann nicht im Sinne einer wirtschaftlichen Beseitigung liegen, den Transport zur Deponie nach Moschheim zu verlangen wenn in der Gemeinde noch Möglichkeiten zur Ablagerung bestehen. Anders ais bei ausgesprochenem Hausmüll, bestehend
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