Akte 
Sitzung 30. August 1973
Entstehung
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§ 3

Die von der Gemeinde Demnach an die Stadt Montabaur gelieferte Wassermfnge wird über einen in den Schieberschacht einzubauenden Verbund-Wasserzähler gezählt und monatlich vom Rohrmeister der Gene^indc Dernbach abgelesen.

§ 4

Das Entgelt für das Rohwasser beträgt 75 % des satzungsmäßigen Wassergeldes in Dernbach.

§ 5 -

Die Bedienung des Schieberschachtes sowie der sonstigen für die Wasserlieferung von Dernbach nach Montabaur zu bedienenden An­lagen der Wasserversorgungsanlage Dernbach obliegt allein dem Rohrmeister der Gemeinde Dernbach. Die Bedienung durch Mitar­beiter der Stadt Montabaur oder drücklich ausgeschlossen.

§ 6

Für die Stadt Montabaur besteht

§ 7

Die Stadt Montabaur sichert der liehe Gegensaitigkeitshilfe bei zu.

§ 8

Für den Widerruf gern. § 1 bedarf es eines eingeschriebenen Briefes.

Der Widerruf kann sowohl von der Gemeinde Dernbach als auch von der Stadt Montabaur ausgesprochen werden und wird wirksam mit Eingang beim Empfänger.

Diese Vereinbarung wird wirksam nach Unterzeichnung durch die Bürgermeister der Gemeinde Dernbach und der Stadt Montabaur.

deren Wasserwerk wird aus-

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keine Abnahmeverpflichtung.

Gemeinde Dernbach nachbarschaft- dem Wassernotstand in Dernbach

Dernbach/Montabaur, den