Vereinbarung
zwischen
!
der Gemeinde Dernbach, vertreten durch deren Bürgermeister
und
der Stadt Montabaur, vertreten durch deren Bürgermeister
Die Stadt Montabaur wünscht zur Aufrechterhaltung der Wasseri Versorgung (Notversorgung) in der Stadt Montabaur aus der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Dernbach an der Baumbacher Straße in Dernbach im Wege der gemeindlichen Nachbarschaftshilfe Rohwasser z-u beziehen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Gemeinde Dernbach und die Stadt Montabaur folgendes:
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§ i
Die Gemeinde Dernbach ist ohne Anerkennung einer Lieferungsverpflichtung und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf bereit, der Stadt Montabaur im Rahmen der normalen und gieichbleibenden Ergiebigkeit urid Leistungsfähigkeit ihrer )
Wasserversorgungsanlagen Rohwasser zur Verfügung zu stellen, ^
soweit es nicht für den Eigenbedarf der Gemeinde Dernbach oder j
bereits vorzeitig eingeganaene Liefervereinbarungen benötigt wird. {
In welchem Umfang und zu weichen Zeiten der Stadt Montabaur Roh- '*t-
wasser zur Verfügung gestellt werden kann, entscheidet allein- verantwortlich der Rohrmeister der Gemeinde Dernbach, z.Z. Herr Hausen, der wiederum an die Weisungen des Bürgermeisters der Gemeinde Dernbach gebunden ist.
§ 2
Die Gemeinde Dernbach gestattet der Stadt Montabaur die Herstellung eines Anschlusses an die Förderieitung zum Wasserhochbehälter der Gemeinde De .rnbach zwischen dem Tiefbrunnen "Bruttelhohl" und dem Wasserhochbehälter der Gemeinde Dernbach an der Baumbacher Straße, nnü zwar mittels Schloß verschließbarem Schiebernschacht mit den erforderlichen Schiebern sowie einem Verbund-Wasserzähler. Die Herstellung des Anschlusses, des Schiebersch.- 1 -chues einschließlich dessen Anlagen und Einrichtungen (insbesondere Schiebern, Verbund-Wasserzähler usw.)
Verbundleitungen oder Anlagen geht der Stadt Montabaur.
m der Gemeinde Dernbach zu errichtende seiner Anlagen und Einrichtungen geht * Gemeinde Dnmb sch über. Die Stadt
sowie etwaiger sonstiger ausschließ"'ich zu Lasten f Grund s tuck - c cn t!
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Montabaur bleibt Anlagen und Eire* lei tune ur r .--rh de'" Gemein-.-..- r ven der Stadt - deren Besits und
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