Akte 
Sitzung 21. August 1975
Entstehung
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Der Stadtrat beschließt

I. aufgrund des § 40 des Stiftungsgesetzes vom 22. 4. 1966 (GVB1. S. 95) ln der Fassung des Landesgesetzes vom 17. 5. 1972 (6VB1. S. 179) ln Verbindung mit dem § 95 ff. der Gemeindeordnung fUr Rheinland-Pfalz vom 14. 12. 1973 (6VB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1975:

§ I

Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 1975

Im Verwaltungshaushalt

ln der Einnahme auf 1.194.294, DM

ln der Ausgabe auf 1.194.294,-- DM

Im Vermögenshaushalt

ln der Einnahme auf 51.100, DM

ln der Ausgabe auf 51.100, DM

festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpfllchtungsermächtlgungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

II. den Haushaltsplan (elnschl. Stellenplan) für das Haushaltsjahr 1975, der Im Verwaltungshaushalt ln den Einnahmen und Ausgaben mit je 1.194.294, DM und Im Vermögenshaushalt ln Einnahmen und Ausgaben mit je 51.100, DM abschlleßt.

Punkt 1/3, Vorlage Nr. 144

Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Llndchen" Im Stadtteil Horressen

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt, daß für den Bereich des Grundstückes 2101/11 Im Bebauungs­plan "An dem Llndchen" entgegen der ursprünglichen Festsetzung Mischgebiet (MI) ausgewiesen wird.

Der Stadtrat gibt dem vorgelegten Entwurf seine Zustimmung und beschließt die Offen­lage gern. § 2 Abs. 6 BBauG.

q vom 1975

vom

vom'

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