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Der Stadtrat beschließt
I. aufgrund des § 40 des Stiftungsgesetzes vom 22. 4. 1966 (GVB1. S. 95) ln der Fassung des Landesgesetzes vom 17. 5. 1972 (6VB1. S. 179) ln Verbindung mit dem § 95 ff. der Gemeindeordnung fUr Rheinland-Pfalz vom 14. 12. 1973 (6VB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1975:
§ I
Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 1975
Im Verwaltungshaushalt
ln der Einnahme auf 1.194.294,— DM
ln der Ausgabe auf 1.194.294,-- DM
Im Vermögenshaushalt
ln der Einnahme auf 51.100,— DM
ln der Ausgabe auf 51.100,— DM
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpfllchtungsermächtlgungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
II. den Haushaltsplan (elnschl. Stellenplan) für das Haushaltsjahr 1975, der Im Verwaltungshaushalt ln den Einnahmen und Ausgaben mit je 1.194.294,— DM und Im Vermögenshaushalt ln Einnahmen und Ausgaben mit je 51.100,— DM abschlleßt.
Punkt 1/3, Vorlage Nr. 144
Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Llndchen" Im Stadtteil Horressen
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt, daß für den Bereich des Grundstückes 2101/11 Im Bebauungsplan "An dem Llndchen" entgegen der ursprünglichen Festsetzung Mischgebiet (MI) ausgewiesen wird.
Der Stadtrat gibt dem vorgelegten Entwurf seine Zustimmung und beschließt die Offenlage gern. § 2 Abs. 6 BBauG.
q vom 1975
vom
vom'
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