Akte 
Sitzung 23. Januar 1975
Entstehung
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Satzu ng

der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Ge­meindeordnung für RheinlandPfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) hat der Rat der Stadt Montabaur am 23. 1.1975 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für den Bereich der Grundstücke:

Gemarkung Montabaur Flur 49,

Flurstücke: 1, 2/1, 4, 5, 21 teilw., 22 teilw.

Flur 1,

Flurstücke: 99/4, 204/2688 teilw., 19/5, 21/5, 22/5, 80/6,

179/19, 165/6, 163/6, 161/5, 2690/2 teilw.

wird eine Veränderungssperre asg^ordnet.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grund­stücke nicht vorgenommen werden,

2. nicht genehmigungsbedürftige oder wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden,

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder ge­ändert werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurecht­lich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

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