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Satzu ng
der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland—Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) hat der Rat der Stadt Montabaur am 23. 1.1975 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für den Bereich der Grundstücke:
Gemarkung Montabaur Flur 49,
Flurstücke: 1, 2/1, 4, 5, 21 teilw., 22 teilw.
Flur 1,
Flurstücke: 99/4, 204/2688 teilw., 19/5, 21/5, 22/5, 80/6,
179/19, 165/6, 163/6, 161/5, 2690/2 teilw.
wird eine Veränderungssperre asg^ordnet.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden,
2. nicht genehmigungsbedürftige oder wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden,
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
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