o
vir
die
Verhältnisse in den vergangenen z.vei und beobachtet haben, halten.wir es
So/;ei t
Jahren übersehen für angebracht von der Möglichkeit Ortsbozirben Gebrauch zu machen.
Lur Bildung von
Der Ortsvorsteher ist ahrenbeamber und hat eine Stellung ähnlich wie ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister (siehe b 76 GdeOrdn.). Seine Aufgaben ergeben sich aus § 76 Ybo
Vir sind der Meinung, dass der Ortsvorsteher, g.F. mit dem Ortsbeirat, soweit ein solcher gebildet wird, die 3elange des ürtsbezirks wahrnehmen kann und zwar auch im wohlverstandenen Interesse der Gesamtgemeinde.
Der OrtsVorsteher, g. F. mit dem Ortsbeirat, ist geeignet und imstande den Bürgermeister und den Stadtrat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch seine besondere Ortskunde zu-unterstützen.
Deshalb beantragen wir auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung zu setzen:
"Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten und Ortsvorstehern für die Stadtteile, gemäss §§ 7^- ff der Gcmeindeordnun? Akeinlarl-Pfalz."
Die 3eg Weitere bleibt
rüniung ergibt sich aus diesem Schreiben.
Begründung, g.F. mündlich in der Ratssitzung, Vorbehalten.
Mit freundlichem Gruss!
Im Namen der SPD-Btadtratsfraktion Der Vorsitzende:
n "S' - ^
(Emil 7/itte)
)
. )

