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An den 3tadtrat Eont.abaur, Ed. des Vorsitzenden,
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Bildung von Ortsbezirken für die Stadtteile mit einem Crtsbeirat und einem Ortsvorsteher.
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er GezieindeOrdnung
Rheinland-Pfalz.
Sehr geenrter Herr Bürgermeister!
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Das 4. Kapitel der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ^
vom 14. Dezember 1973 befasst sich mit der Bildung von Ortsbezirken, der Vahl von Ortsbeiräten und Ortsvorstehern.
Die Vorschriften beziehen sich auf Stadtteile, die ihre Selbständigkeit verloren haben und aus Gründen des Gernein=
-vohls in andere Gemeinden eingegiiedert worden sind.
Ich darf zitieren:
§ 74 ( 1 ) "Hm das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern,
-können Gemeinden ihr Gebiet nach den Bestimmungen dieses Kapitels in Ortsbezirke einteiien. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt verden. Dabei kann das gesamte Gemeinde-gobiet in Ortsbezirke eingeteilt worden. . . .
§ 74 (2) "Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeitrat und einen Orts Vorsteher."
§ 74 (3) "Orcscezirke mit nicht mehr als 300 Einwohnern
haben nur einen OrtsVorsteher. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch in Ortsbezirken mit mehr als 300 Einwohnern von der 7/ahl eines Orts= beirats abgesehen wird. Der Ortsvorsteher wird in diesen Fällen abweichend von § 70 Abs. 1 aus den Bürgern des Ortsbezirks vom Gemeinderat gewählt. . .
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Tg vom 1975 ; VII
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Danach-ist es möglich
a) in den Ortsbezirken (Stadtteilen) mit weniger als 300 Einwohnern — Bladernheim, Ettersdorf, rhckenthal, Wirzenborn - einen Crtsvorsueher vom Etadtrat zu wählen^
b) in len Crtsbezirken (Etadt teilen) Eigendorf, s
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