Akte 
Sitzung 29. August 1974
Entstehung
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über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendfahrten und Studienfahrten

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ist

§ 1

Vorauss e tzungen der Förd erung

1. Gefördert werden Jugendfreizeiten, Jugendlager, Jugendfahrten und Studienfahrten von

a) Jugendgruppen und -verbänden, die auf Landesebene als förderungs­würdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind.

b) Schulen bzw. Schulklassen.

2. Die Maßnahmen müssen außer dem Leiter mindestens 5 Teilnehmer im Alter von 9 bis 21 Jahren umfassen. Die Altersgrenze gilt als ein­gehalten, wenn der Teilnehmer im laufenden Rechnungsjahr 9 Jahre alt wird oder das 21. Lebensjahr vollendet hat; bei je 10 weiteren Jugendlichen kann auch ein zusätzlicher Gruppenführer mitgezählt werden, der das 25.Lebensjahr vollendet hat.

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3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht

§ 2

Umfang der Förderung

1. Für die Teilnehmer, die in der Stadt Montabaur wohnhaft sind, be­trägt der Zuschuß bei mindestens 4, höchstens 21 Tagen

1,50 DM je Tag und Teilnehmer;

für den 1. und letzten Tag nur, wenn das Programm spätestens um 10.oo Uhr beginnt bzw. frühestens um 15.oo Uhr endet.

§ 3

Antraqsverfahren

1. Antragsberechtigt ist der verantwortliche Fahrtleiter. Bei Studien­fahrten ist eine entsprechende Bescheinigung der Schulleitung dem Antrag beizufügen.

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