Akte 
Sitzung 30. Mai 1974
Entstehung
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in einer Sitzung des Rates bei der Verwaltung beantragt werden."

Zu § 19 Abs.4: Der zweite Satz muß lauten: "Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen."

Zu § 26 Abs. 4: Dieser Paragraph muß wie folgt lauten: "Die Niederschrift über die Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jeder Fraktion zugeleitet werden."

Sodann wurde Über folgende Anträge abgestimmt:

1. Antrag des Ratsmitgliedes Schweizer:

zu § 21 Abs. 5: Der erste Satz soll wie folgt lauten: "Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion oder mindestens einem Viertel der anwesenden Ratsmitglieder hat eine namentliche Abstimmung zu er­folgen. "

Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen. Damit ist der Antrag des Ratsmit­gliedes Schweizer abgelehnt.

2. Antrag des Ratsmitgliedes Witte:

zu § 21 Abs. 5: Der erste Satz soll wie folgt lauten: "Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 5 Ratsmitgliedem hat eine namentliche Abstimmung zu erfolgen."

Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen. Damit ist der Antrag des Ratsmit­gliedes Witte abgelehnt.

Sodann faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat genehmigt den Entwurf der Geschäftsordnung für die Stadt Montabaur einschließlich der beschlossenen Änderungen in der Form, wie er in der Sitzung am 30. 5. 1974 Vorgelegen hat.

Punkt 1/13, ohne Vorlage

Aussprache über die Frage der Verlegung des Kulturamtes nach Westerburg

In kurzen Stellungnahmen wenden sich die Sprecher der drei Stadtratsfraktionen gegen die Verlegung des Kulturamtes Montabaur nach Westerburg. Daraufhin unterbricht der Vorsitzende die Sitzung, um den Fraktionssprechem Gelegen­heit zur Formulierung eines gemeinsam Mi Beschlußvorschlages zu geben.

Nach Wiedereintritt in die Tagesordnung faßt der Stadtrat einstimmig folgenden Beschluß: Der Rat der Stadt Montabaur hat aus der Tagespresse von der Ent­scheidung der Landesregierung über die Verlegung des Kulturamtes Montabaur nach Westerburg mit Befremden und Bedauern Kenntnis genommen. Diese Entscheidung wird für sachlich falsch angesehen. Ein solcher Beschluß, der

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