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HauntSetzung
der Stadt Hontabaur
vom
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindcordnung für Rheinland-Pfalz vom *14. 12, 1973 (GVB1. S, 419) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gcmeinde ordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2. 1974 (GVB1. S. 98) und der Land e sv er Ordnung über die Auf*.vandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Vcr-
bänesgemoinden vom 1. 3* 1974 (GVB1. S. 105) asi ____
folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Öffentliche Bekanntmachungen
§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorge-
sehrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbandsgerneinde Hontabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitclborn, Gackenbach, Girod, Görgeshauscn, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Bübingen, Kadenbach, ilontabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Homborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschn.eudorf".
(2) Karten, Pläne, Zeichnungen und damit.verbundene Texte und Erläuterungen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeind,ererwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum)
am Tage vor Beginn der Auslegung.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen
, Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriehene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die Öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in de: durch die in den Absätzen 1 ur
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(5) In den Fellen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates aicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden
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