Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
Einzelbild herunterladen

4 -

§ 5 Abs. 1

§5 Abs. 3

§5Abs. 4, Ziff. 2

Industriegebiete

In Industriegebieten wird durch den Bebauungsplan nicht die Geschoßflächenzahlsondern die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl bestimmt.

Um die Geschoßflächenzahl als Berechnungsmodus zu er­halten, wird in der Satzung zum Ausdruck gebracht, daß die Grundflächenzahl (in der Regel 0,8) mit der Baumassen­zahl (in der Regel 9) zu vervielfältigen und dann durch 3,5 zu teilen ist.

Beispiel :

0,8 x 9 = 7,2 : 3,5 = 2,05

Mit der Zahl von 2,05 ist die Grundstücksfläche zu ver­vielfältigen.

Beispiel: ^

Grundstücksfläche 1.000 qm x 2,05 = 2.050 qm Geschoß­fläche. )

Aus diesem Beispiel wird erkennbar, daß im Gegensatz zur Wohnbebauung die Geschoßfläche wesentlich höher und damit stärker den Erschließungsbeitrag beeinflußt.

Art der baulichen Nutzung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch ein Urteil festge­stellt,, daß in den bisherigen Mustersatzungen zwar dem Grundsatz der Verteilung nach dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber nach der Art entsprochen worden wäre.

)

)

Aus diesem Grunde ist ein Zuschlag von 0,4 der Geschoß­flächenzahl bei Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten aui Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände.in die Satzun eingefügt worden.

Bei einer zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,7 (siehe Beispiel) würde sie um 0,4 auf 1,1 für die vorgenannten Grundstücke erhöht. -

Bauliche Ausnutzbarkeit

Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, daß Flächen bis zu einer Tiefe von 50 m in die Berechnung einbezogen werden können, ist in die Satzung aufgenommen worden.

Ausdrücklich sei darauf verwiesen, daß diese Regelung nur für Flächen gilt, die nicht in einem Bebauungsplangebiet liegen und trotzdem dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegen.

- 5 -