Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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Erläuterungen

zum Satzungsentwurf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

§ 2 Abs. 2, Ziff. h Entwässerungsanlagen

Nach der Rechtsprechung kann für die Straßenentwässerung ein Anteil bis zu 30 % der in der Straße verlegten Kanalisa­tionsleitung als Erschließungsaufwand zugrundegelegt werden. Diese Vorschrift ist präzisiert worden, d. h., daß höchstens die Kosten für einen Kanal mit einem Durchmesser von 30 cm in einer Verlegungstiefe.von 1,50 m berechnet werden dürfen.

§ 5 Abs. 1 Bisher wurde der Erschließungsaufwand zu 50 % nach der

Grundstücksfläche und zu 50 % nach der Frontmeterlänge verteilt.

Nunmehr wird die Ausnutzbarkeit des Grundstückes stärker betont, indem die Grundstücksfläche und die Geschoßfläche als Verteilungsmaßstab genommen werden.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht dies:

Ausgangspunkte

a) Der Straßenbau hat insgesamt 50.000, -- DM an Kosten verursacht, von denen die Gemeinde nach § 4 ihrer Satzung 10 %, also 5.000, -- DM trägt. Umzulegen sind somit auf die Eigentümer der durch jene Straße er­schlossenen Grundstücke insgesamt 45.000,-- DM.

b) Für die Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite besteht eine zulässige Bebauung mit der Geschoßflächen­zahl 0,7, während auf der südlichen Straßenseite für

die Grundstücke die Geschoßflächenzahl 0,4 gilt.

c) Die "zulässige Geschoßfläche" ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfiäche mit der Geschoß- fiächenzahl (also z. B. 820 qm Grundstücksfläche x 0,7 Geschoßflächenzahl - 574 qm zulässige Geschoß­fläche) .

Die Ausrechnung im einzelnen:

Grundstück Größe in qm Geschoß- Geschoßfiäche qm

flächenzahl

a) nördliche Straßenseite