Erläuterungen
zum Satzungsentwurf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
§ 2 Abs. 2, Ziff. h Entwässerungsanlagen
Nach der Rechtsprechung kann für die Straßenentwässerung ein Anteil bis zu 30 % der in der Straße verlegten Kanalisationsleitung als Erschließungsaufwand zugrundegelegt werden. Diese Vorschrift ist präzisiert worden, d. h., daß höchstens die Kosten für einen Kanal mit einem Durchmesser von 30 cm in einer Verlegungstiefe.von 1,50 m berechnet werden dürfen.
§ 5 Abs. 1 Bisher wurde der Erschließungsaufwand zu 50 % nach der
Grundstücksfläche und zu 50 % nach der Frontmeterlänge verteilt.
Nunmehr wird die Ausnutzbarkeit des Grundstückes stärker betont, indem die Grundstücksfläche und die Geschoßfläche als Verteilungsmaßstab genommen werden.
Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht dies:
Ausgangspunkte
a) Der Straßenbau hat insgesamt 50.000, -- DM an Kosten verursacht, von denen die Gemeinde nach § 4 ihrer Satzung 10 %, also 5.000, -- DM trägt. Umzulegen sind somit auf die Eigentümer der durch jene Straße erschlossenen Grundstücke insgesamt 45.000,-- DM.
b) Für die Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite besteht eine zulässige Bebauung mit der Geschoßflächenzahl 0,7, während auf der südlichen Straßenseite für
die Grundstücke die Geschoßflächenzahl 0,4 gilt.
c) Die "zulässige Geschoßfläche" ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfiäche mit der Geschoß- fiächenzahl (also z. B. 820 qm Grundstücksfläche x 0,7 Geschoßflächenzahl - 574 qm zulässige Geschoßfläche) .
Die Ausrechnung im einzelnen:
Grundstück Größe in qm Geschoß- Geschoßfiäche qm
flächenzahl
a) nördliche Straßenseite

