Eine völlige Wiederherstellung einer homogenen Oberfläche ist deshalb nicht notwendig, Üaß-dabei r durch die Vielfalt der Mischungsverhältnisse bedingt - instandgesetzte Flächen und Nahtlinien erkennbar bleiben,-weil es oft schwierig ist, farblich und struckturmäßig genau die gleiche Oberfläche wieder zu schaffen, läßt sich nicht in allen Fällen vermeiden.
Mit einem neuen Überzug in der ganzen Gehwegbreite erscheint äußerlich der frühere Zustand als wiederhergestellt, in Wirklichkeit jedoch ist er von diesem preist weiter entfernt als bei der hergebrachten begrenzten Instandsetzung. Das zeigt sich dann an Schacht- und Bordsteinrändern. Neue stärkere Verschleißschichten neigen an den Rändern zum Abbröckeln, dagegen werden dünne Überzüge sicher nicht die Lebensdauer der ursprünglichen Oberflächen haben. Eine solche Lösung, die später zu wiederholten Schadenersatzansprüchen gegenüber der DBF führt, ist volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.
In den Vertragsbedingungen mit unserem Auftragnehmer ist festgelegt, daß dieser innerhalb der etwa 2jährigen Gewährleistungsfrist zur kurzfristigen Beseitigung von Oberflächenmängel verpflichtet ist und für Schäden, die auf die Fernmeldebauarbeiten zurückzuführen sind, haftet, fach dies er Zeit werden die notwen- dige n Nachar beiten zu Lasten der' DBPausg ey uhrt. *****
Bei Würdigung der Sachlage können wir den von uns vertretenen Standpunkt nicht verlassen und empfehlen Ihnen, von Ihrer grundsätzlichen Forderung abzusehen. Wir erkennen jedoch Ihre berechtigte Forderung auf eine einwandfreie und verkehrssichere Wiederherstellung der Wegeaufbrüche an und werden auch weiterhin bemüht bleiben, dieser Forderung gerecht zu werden.
Hochachtungsvoll
' Mit der Leitung beauftragt
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Sitzung 18.6.1970 VI.Leg.-P*!
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15.7.1970 VI.Leg.-P.
VI.Leg.-P.
13. 8. 70
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VI. Leg.-P.
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