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Zusatz:
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Ein Kaufinteressent beabsichtigt, zu seinem am Schloßberg befindlichen eigenen Grundbesitz weitere Parzellen hinzuzukaufen. Die Erhaltung des Schloßberges als historischer und geographischer Mittelpunkt der Stadt liegt jedoch im öffentlichen Interesse. In der nächsten Stadtratsitzung soll deshalb darüber beschlossen werden, ob die Stadt bereit ist, irgendwelchen Grundstücksan- kauf&wünschen zuzustimmen oder den Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Schloßberggelände grundsätzlich abzulehnen.
Zu Punkt 1/4. Beratung über die Gestaltung des geplanten Parkplatzes der sogenannten Kalbswiese
ohne Vorlage
Zur künftigen Gestaltung des Parkplatzes an der Kalbswiese wurde vom Stadtbauamt ein Plan erarbeitet, der dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben wurde, Dieser Plan sieht 158 Parkplätze für PKW und 8 Parkplätze für Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge vor. Die vorgelegte Planzeichnung findet im allgemeinen Zustimmung. Man erwägt jedoch, ob es nicht vorteilhafter wäre, die Parkplätze schräg anzuordnen, um so bessere Einfahrtsmöglichkeiten zu schaffen.
Herr Galke, der den Plan angefertigt hat, gibt jedoch zu bedenken, daß bei dieser Ausführungsart etwa 20 Parkplätze verlorengehen. Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Plan wird in der vorgelegten Form verwirklicht.
Zu Punkt 1/5. Beschlußfassung über den Bebauungsplan "Grenzweg" als Satzung, Vorlage Nr. 69
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplan "Grenzweg"wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG vom 23* 6. i 960 als Satzung beschlossen.
Zu Punkt 1/6, Verschiedenes ohne Vorlage
Stadtrat Witte erkundigt sich nach dem weiteren Ausbau der Albert- straße und erwähnt dabei den bisher noch fehlenden Bürgersteig gegenüber dem Judenfriedhof.
Der Vorsitzende gibt bekannt, daß der Restausbau im Rahmen der vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen fortgesetzt wird.
Stadtrat Witte macht weiterhin auf die mangelnde Ausführung der Straßenreinigungs-, Schneeräumungs- und Streupflicht aufmerksam. Im Stadtgebiet von Montabaur kann häufig beobachtet werden, daß die Grundstückseigentümer bebauter und vor allem unbebauter Grundstücke besonders in der Winterzeit ihrer Schneeräumungspflicht nicht nachkommen.
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