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§ 5
(1) Für den Benutzungsumfang eilt im übrigen die Badeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bundeswehr wird für das dienstliche Baden im Einvernehmen mit der Stadt einen Benutzungsplan aufsteilen.
§ 6
Der Benutzungsvertrag tritt mit dem Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann nur gekündigt werden, wenn die Vertragspartner sich zuvor über eine Neuregelung schriftlich geeinigt haben.
Die auf dem Grundstück des Schwimmbades ruhenden Steuern, Ge bühren und Abgaben trägt die Stadt.
§ 8
Die Unterhaltung, Reinigung und etwaige Instandsetzung des Schwimmbades obliegen der Stadt.
5 9 §
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Die Bundeswehr sichert bei Bemutzung die pflegliche Behänd- lung der Schwimmanlage zu.
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Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Benutzungsvertrages einschließlich der festgelegten Benutzungszeiten und Dauer ( 5 2 Abs. 1) bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und der erneuten Genehmigung durch die Wehrbereichsverwaltung IV, Wiesbaden.
§ 11
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Wehrbereichs Verwaltung IV.
§ 12
Der Benutzungsvertrag ist 11-fach ausgefertigt. Es erhalten:
I. - 3* Ausfertigung: Standortverwaltung 4.- 5. Ausfertigung: Stadt
6.- 9* Ausfertigung: Wehrbereichsverwaltung IV, Wiesbaden 10. Ausfertigung: Standortältester Montabaur
II. Ausfertigung: Standortältester Westerburg
Montabaur, den Stadtverwaltung
Diez, den
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Standortverwaltung Diez

