Akte 
Sitzung 29. November 1965
Entstehung
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(5) Die Bundeswehr wird, sofern wahrend der Benutzungszeit nach Absatz (1) ein Schwimmsportfest von allgemeinem öffentlichen Interessen stattfindet, auf ihre schwimmsportliche Ausbildung verzichten. Die Stadt hat die Veranstaltung rechtzeitig, mindestens 8 Tage vorher, der Bundeswehr mitzuteilen *

(6) Ergeben sich aus der Benutzungszeiteinteilung oder sonst Schwierigkeiten, so werden die Vertragspartner sich be­mühen, im gegenseitigen Einvernehmen eine befriedigende Lösung zu finden.

( 7 ) Während der Benutzungszeit steht der Bundeswehr städtisches Personal nicht zur Verfügung. Die Badeanlage wird von der Bundeswehr unter eigenverantwortlicher Aufsicht benutzte Die Stadt haftet der Bundeswehr aus dieser Vereinbarung für Schäden, die durch fehlerhafte Beschaffenheit oder mangelhafter Betreuung der Anlage verursacht sind, soweit sie andern Benutzern gegenüber haften würde. Eine etwaige außervertragliche Haftung der Stadt wird durch diese Ver­einbarung nicht berührt.

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(1) Im Rahmen der Badeordnung werden der Bundeswehr für die Benutzungszeii nach 5 2 Abs. 1 und 2 Sammeluiakleideräume zur Verfügung gestellt.

(2) Zur Ausübung von Sport und Gymnastik während der Benutzungs­zeit (5 1 Abs. 1 und 2) wird der Bundeswehr im Rahmen der Badeordnung im Freibadgelände ein Platz zur Verfügung ge­stellt. Die Bundeswehr ist nicht berechtigt, eine besondere Herrichtung des Platzes zu verlangen.

(ß) § 2 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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(1) Die Bundeswehr bezahlt für die Benutzung der Badeanlge im Rahmen der 05 2 und ß für jeden ihrer Benutzer $0 % des je­weiligen Eintrittspreises für Erw^ohc^- F'i-r die Benutzung der Badeanlge durch Bund^^w^hr^ngehörige außerhalb der ver­traglichen Benutzungszeiten (52 Abs. 1 und 2, § ß) ist der volle Tarif nach der Badeordnung zu entrichten. Ausge­nommen davon sind Soldaten im Mannschaftsdienstgrad, denen auch bei außerdienstlicher Benutzung der Badeanlage eine

50 %ige Ermäßigung des Eintrittspreises zugestanden wird^

(2) Für die Abrechnung der dienstlichen Inanspruchnahme der Badeanlage durch die Bundeswehr ist beim Betreten des Bades ein vom Einheitsführer unterschriebener Benutzungsausweis mit Angabe des Datums und der Anzahl der Teilnehmer vorzu­legen.

Die angefallenen Kosten werden jeweils am Monatsende aufgrund der durch die Benutzungsausweise ermittelten Besucherzahl der Stadt durch die Standortverwaltung überwiesen. Die Besucher­zahl wird in der Liste des Bademeisters durch Unterschrift des Einheitsführers oder eines Beauftragten bestätigt. Bine Ausfertigung der Liste ist Bestandteil der Abrechnung.

(ß) Soweit Teilnehmer am dienstlichen Schwimmunterricht über die Benutzungszeit in der Bndeanlage verbleiben, ist von den Be­treffenden der normale Tagespreis na ch zu zahl en Für Soldaten im Mannschaftsdienstgrad gilt entsprechend^"^ Abs. 1.