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Der Stadtrat bewilligt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 13 dem Bürgermeister auch die gern. § 8 des vorgenannten Gesetzes höchstzulässige Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 150,— DM ab 1. 7. 1965.
An der Beratung und Abstimmung zu Punkt 11/7, 2 c, nahm der Vorsitzende gern. § 40 GO nicht teil. Die Sitzung leitete der I. Beigeordnete Pehl.
Beschluß zu Punkt 11/7 a
Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe
Der Stadtrat faßt bei 2 Stimmenthaltungen und 3 Gegenstimmen folgenden Beschluß:
Zur Fertigstellung des Bürgermeisterdienstwohngebäudes werden im außerordentlichen Nachtragshaushaltsplan 1965 12.000,— DM
zusätzlich bewilligt.
Zu Punkt 11/8
Verschiedenes
1. Antrag des Konrektors Fries und anderen auf Verschiebung der
Wiedstraße
Auf Antrag der CDU.-Fraktion wird die Beratung und Abstimmung über diesen Punkt auf eine der nächsten Sitzungen verschoben.
2. Partnerschaft mit einer französischen Stadt
Vom Finanz- und Hauptausschuß wurde Bürgermeister Mangels
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