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§ 3
Die übrigen Vorschriften der 3* Satzung vom 1. 4. i 960 und der Satzung vom l4. 6. 1940, beide die Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser betreffend, bleiben unberührt.
Besitzeinweisungsvertrag mit dem Bund
Der Stadtrat beschließt einstimmig:
Dem Besitzeinweisungsvertrag Zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehrverwaltung), vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der OFD Koblenz, dieser wiederum vertreten durch den Leiter der Bundesvermögensstelle Koblenz, und der Stadt Montabaur wird mit der Einschränkung der Haftungsbestimmung zugestimmt.
Beschluß zu Punkt 1/6. Vorlage Nr. lßl
Verpachtung der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Montabaur I
Der Stadtrat beschließt einstimmig:
Der durch den Vorstand der Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I Montabaur am 23. März 1965 in öffentlicher Ausbietung durch Einholung schriftlicher Gebote erfolgten Verpachtung der Jagdnutzung an Herrn Walther Lauffs, Unkel/Rhein, erteilt der Stadtrat seine
Zustimmung.
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