Akte 
Sitzung 29. April 1965
Entstehung
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§ 2 Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 3 Darlehen zur Bestreitung des außerordentlichen Haushalts sind nicht erforderlich.

Beschluß zu Punkt 1/4. Vorlage Nr. 129

Änderung der Satzung über den Anschluß an die öffentl. Wasserleitung und die Abgabe von Wasser in der Stadt Montabaur

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Beschluß des Stadtrates vom 8. 12. 1964 Nr. 95 wird aufgehoben und folgender neuer Beschluß gefaßt:

Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom l4. 6. 1940 (4. Änderung)

Aufgrund des § 24 der 00 vom 25. 9* 1964 (GVB1. Rhld.Pfalz S. l4ß) in Verbindung mit § l6 DVO-GO (GVB1. Rhld.Pfalz S. 251) vom ß. 12. 1964 und auf Beschluß des Stadtrates vom 29.4. 1965 wird folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Absatz 5 des § 16 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 14. 6. 1940 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

§ 16 (5)

Das Wassergeld ist ab 1. 1. 1965 an die Stadtkasse Montabaur zu zahlen. Der Betrag wird innerhalb von 7 Tagen nach Zu­stellung der Rechnung fällig.

§ 2

Die Satzung tritt ab 1. 1. 1965 in Kraft.

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