Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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Ist

(4) Auf den öffentlichen oder Beton gemischt werden, handen, kann die In diesen Ausnahmefällen sind Mischbottiche

kein Mörtel hergerichtet ur kein anderer Platz vor-

Stadtverwaltung

auf Antrag Ausnahmen zulasser

oder

andere die

Straßenoberfläche schützende Unterlagen zu verwenden.

(5) Stoffe, die einen üblen Geruch verbreiten oder bei ihrem Befördern die Straße verunreinigen können, dürfen nur in gut verschlossenen Schaltern oder Uagen befördert werden. Verantwortlich für eine einwandfreie Beförderung der Stoffe ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter.

(6) Das Reinigen von Fahrzeugen aller Art auf den Stramm ist nicht gestattet.

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GeMbrße bei Zu widerhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark be­droht werden. Das Gesetz über Crdnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25. 3. 1952 (BGBl. 1 3. 177) findet Anwendung. Verwal­tungsbehörde im Sinne des S 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur

§ 12

Rechtsmit tel

Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 196o (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Landesgericntsord- nung vom 26. 7. 196o (GV31. S. 145).

§ 13

Ink r aftt reten

Diese Ortssatsung tritt am 1. Jan. 1985 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 4. Februar l96o außer Kraft.

Montabaur

den

M. OB w

hr)

Stadtverwaltung Montabaur

Bürgermeister

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