3 —
3 t-
aßen dairf
Ist
(4) Auf den öffentlichen oder Beton gemischt werden, handen, kann die In diesen Ausnahmefällen sind Mischbottiche
kein Mörtel hergerichtet ur kein anderer Platz vor-
Stadtverwaltung
auf Antrag Ausnahmen zulasser
oder
andere die
Straßenoberfläche schützende Unterlagen zu verwenden.
(5) Stoffe, die einen üblen Geruch verbreiten oder bei ihrem Befördern die Straße verunreinigen können, dürfen nur in gut verschlossenen Schaltern oder Uagen befördert werden. Verantwortlich für eine einwandfreie Beförderung der Stoffe ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter.
(6) Das Reinigen von Fahrzeugen aller Art auf den Stramm ist nicht gestattet.
8 ii
GeMbrße bei Zu widerhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark bedroht werden. Das Gesetz über Crdnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25. 3. 1952 (BGBl. 1 3. 177) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des S 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur„
§ 12
Rechtsmit tel
Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 196o (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Landesgericntsord- nung vom 26. 7. 196o (GV31. S. 145).
§ 13
Ink r aftt reten
Diese Ortssatsung tritt am 1. Jan. 1985 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 4. Februar l96o außer Kraft.
Montabaur
den
M. OB w
hr)
Stadtverwaltung Montabaur
Bürgermeister
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