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(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit
abstumpfenden Stoffen (nsche, Sand, Sagemehl) hersustellen.
Das Streuen ist nur mit Spezialsalzen, die keine ätzende Wirkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine gehend benutzbare Gehfiäche gewährleistet ist. Deshalb sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen,
(4) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen während der allgemeinen Verkehrszeiten von
7.oc bis 2o.oo Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht
m ih2 durch- rauß
daß
§ 9
Umfan?^ der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen (§ 1 <sbs. 2) bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere Leise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden.
§ 10
Straßen
(2) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Straßen nicht gelagert oder abgestellt werden, Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müllabladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solcher ^rt und die Lagerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Straßcn- anlieger dürfen nicht zur Verunreinigung der Straßen führen.
(3) Ler Bau- oder andere feste bzw. flüssige Stoffe befördert, auf- oder ablädt, wer ein Straßengewerbe ausübt oder eine andere Erlaubnis wahrnimmt, hat dafür zu sorgen, daß die Straße nicht verunreinigt wird. Können Kohlen, Baustoffe und andere Gegenstände nur auf der Straße abgelagert werden, so sind sie nach dem Abiaden unverzüglich wegzuschaffen.
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