Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit

abstumpfenden Stoffen (nsche, Sand, Sagemehl) hersustellen.

Das Streuen ist nur mit Spezialsalzen, die keine ätzende Wirkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine gehend benutzbare Gehfiäche gewährleistet ist. Deshalb sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen,

(4) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen während der allgemeinen Verkehrszeiten von

7.oc bis 2o.oo Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht

m ih2 durch- rauß

daß

§ 9

Umfan?^ der besonderen Reinigung

Werden öffentliche Straßen (§ 1 <sbs. 2) bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Ge­fäßen oder auf andere Leise verunreinigt, so müssen sie von dem­jenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort ge­reinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden.

§ 10

Straßen

(2) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Straßen nicht gelagert oder abge­stellt werden, Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müll­abladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solcher ^rt und die Lagerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Straßcn- anlieger dürfen nicht zur Verunreinigung der Straßen führen.

(3) Ler Bau- oder andere feste bzw. flüssige Stoffe befördert, auf- oder ablädt, wer ein Straßengewerbe ausübt oder eine andere Erlaubnis wahrnimmt, hat dafür zu sorgen, daß die Straße nicht verunreinigt wird. Können Kohlen, Baustoffe und andere Gegen­stände nur auf der Straße abgelagert werden, so sind sie nach dem Abiaden unverzüglich wegzuschaffen.

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