Satzung
vom
der Stadt Montabaur
zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Stadt Montabaur vom 30. Nov. I 96 I (1. Änderung)
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung des Landesgesetzes vom 25.9*1964 (GVB1. S. l4ß) wird nach dem
Beschluß des Stadtrates vom _ folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Der § 6 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) in der Stadt Montabaur vom 3 O.ll.i 96 l wird wie folgt geändert:
Dient der Ausbau über das der Regelung des Absatzes 1 zugrundeliegende Maß hinaus einem öffentlichen Verkehrsbedürfnis, so kann die Gemeindevertretung abweichend vom Absatz 1 den von der Stadt zu tragenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes durch Beschluß um weitere 1 bis 40 v.H. heraufsetzen.
§ 2
Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen in der Stadt Montabaur vom 30 .ll.i 96 l werden nicht geändert.
§ 3
Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, den
; Sitzung v.
11.3.1969
, V. Leg-P.
Sitzung v.
2^.1969
V. Leg.-P.
Sitzung v.
5 . 5 . 1969 ]!$ V. Leg.-P.
Sitzung v.
22. 5. 69
V. Leg.-P.
Bürgermeister

