^ Gern. § 40 (1) GO stimmt Ratsmitglied Müller wegen Sonderinteresse bei der Abstimmung über diesen Beschluß nicht mit.
Beschluß zu Punkt 11/6, Vorlage Nr. 520
Übertragung von Grabenparzellen an das Land
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat genehmigt die unentgeltliche Übertragung der stadteigenen Grabenparzellen in der Flur 31
Nr. 5965 =
Nr. 5967 =
80 qm 101 qm
Beschluß zu Punkt 11/7. Vorlage Nr. 521
Personalangelegenheit
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
- 16 -
Sitzung v.
20. 2. 69
V. Leg.-P*
Sitzung 11.3.1969 V. Leg-P.
- ..._ _ /
Sitzung v. 24 . 5.1969 V. Leg.-P.
_ J
Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.
Sitzung v.
22. 5. 69
V. Leg.-P.
und einer TeiPftäche von ca. 163 qm aus der Parz.Nr. 5964 " " " ca. 160 qm " H " " 5966
" " " ca. 138 qm " " " " 5968,
die noch herauszumessen sind, an das Land Rheinland-Pfalz für die Anlage des Gymnasialsportplatzes.
Der Stadt Montabaur ist das Recht einzuräumen, zur Unterhaltung des in der veräußerten Teilfläche der Parzelle 5964 verlegten Sammelkanals der städt. Kanalisation, der bestehen bleiben muß, diese Grabenparzelle und die benachbarten Parzellen des Sportplatzes zu betreten. Ebenso ist der Stadt zu gestatten, zur Unterhaltung der in der Teilfläche der Grabenparzelle 5966 liegenden Rohrleitung eines verrohrten Wasserlaufes der Klasse III, die ebenfalls liegen bleiben muß, diese Parzelle und die Nachbarparzellen des Sportplatzes zu betreten. Diese Rechte sind dinglich zu sichern.
Die Kosten aus dem Übereignungsvertrag trägt die Stadt Montabaur.
Sitzung v. 19.11.1968 V. Leg.-P.
Sitzung T, 11.12.196t V. Le&-P,1
'STtzung v 18.12.1968 V. Leg.-p.
Sitzung v. 23.12.1968 V. Leg.-p.
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