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Zu Punkt 1
Berichterstattung über die Umlegung Alberthöhe
Von der Kammer für Baulandsachen vom Landgericht Koblenz wurde am 29. 4. 1968 in Montabaur über 2 Klageverfahren von Anliegern der Alberthöhe betr. Umlegung des Baugebietes Alberthöhe entschieden.
In der Streitsache des Dr. Adolf Rausch jr. gegen die Stadt Montabaur fiel das Urteil zugunsten der Stadt Montabaur aus. Die Klage wurde in allen Punkten abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens wurden dem Säger, Herrn Dr. Rausch, auferlegt.
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Sitzung v. 27 . 6 . 68
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In dem Klageverfahren des Umlegungsbeteiligten Heinrich Quirmbach gegen die Stadt Montabaur entschied die Kammer, daß zwar alle Festsetzungen der Umlegungsbehörde bestehen bleiben, die Stadt an Herrn Quirmbach jedoch einen Schaden in Höhe von 7 .000,— DM zu zahlen hat. Mit dieser Entschädigung werden die besonderen Aufwendungen für die Neuordnung des Geländes abgegolten. 7/8 der Verfahrenskosten hat die Stadt zu zahlen.
Zum Falle Quirmbach empfiehlt Herr Regierungsvermessungsrat Rohrbacher, nach Kenntnis der Urteilsbegründung, die z.Z. noch nicht vorliegt, die Zweckmäßigkeit des Berufungsverfahrens zu prüfen.
Nach eingehender Diskussion entscheidet der Stadtrat, keine Berufung gegen das Urteil einzulegen, wenn die Begründung ergibt, daß es sich um eine Entschädigung gern. § 53 Abs. 3 BBauG handelt. Sollte die zu zahlende Summe jedoch als Planungsschaden in der Urteilsbegründung bezeichnet sein, wird -der Stadtrat erneut prüfen und feststellen, ob in die Berufung gegangen werden soll, da zu erwarten ist, daß weitere Umlegungsbeteiligte ihre Ansprüche auf Planungsschäden im Klageverfahren durchsetzen werden.
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Sitzung v. 8 . 7 . 1968 V.Leg.-P.
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Sitzung v. 9 . 9.1968 V. Leg.-p,
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Sitzung v. ! 26. 9. 68 , V, Leg.-p.
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Sitzung v. ^ 9 . 11.1968 V. Leg.-P.
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18 . 12.1968 V. Leg.-p
Sitzung v. 23 . 12.1968 V. Leg.-p
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