zum Jagdpachtvertrag über den Jagdbezirk II (Feldjagd l) mit den Gebrüdern Hermann und Wille Stendebach, Montabaur, Hammerweg
vom 13. 5. 1959-
§ 1
Der § 2 (4) erhält folgenden Wortlaut;
Die Geländefläche auf dem sogenannten "Körlen^zwischen Niederelberter-, Hollerer- und Koblenzer Straße ist militärisches Ubungsgelände. Die Jagdausübung ist nur insoweit gestattet, wie die militärischen Vorschriften es zulassen.
§ 2
Der §3(2) erhält folgenden Wortlaut:
Wegen anderweitiger Nutzung scheidet das Gelände der Bundeswehrkaserne und der im Bau befindlichen Umgehungsstraße aus dem Jagdbezirk aus.
§ 3
Die im § 4 des Pachtvertrages festgelegte Pachtzeit wird bis zum 31. 3. 1977 verlängert.
§ 4
Der im §3(1) festgesetzte Pachtpreis erhöht sich ab 1. 4. l$o7 auf l.ßOO,-- DM jährlich.
§ 5
Der im § 8 zur Verhütung von Wildschäden im Wald jährlich zu zahlende Pauschalbetrag erhöht sich ab 1. 4. 1967 auf 30,— DM.
§ 6
Die übrigen Bestimmungen des Jagdpachtvertrages bleiben in Kraft
Montabaur, den . *
Die Jagdpächter:
Die Verpächterin:

